WEG Novelle 2022 - was sind die wichtigsten Änderungen?

Die noch 2021 beschlossene Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG Novelle 2022) bringt für die Eigentümergemeinschaften doch einige interessante Änderungen mit sich. Ein Großteil der Änderungen tritt umgehend in Kraft, lediglich 2 Änderungen (erleichterte Willensbildung und Mindestdotierung der Rücklage (siehe dazu weiter unten)) werden aber erst ab den 1. Juli 2022 gelten. Hier erhalten Sie einen ersten Überblick über die Änderungen ab 2022.

Die noch 2021 beschlossene Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG Novelle 2022) bringt für die Eigentümergemeinschaften doch einige interessante Änderungen mit sich. Ein Großteil der Änderungen tritt umgehend in Kraft, lediglich 2 Änderungen (erleichterte Willensbildung und Mindestdotierung der Rücklage (siehe dazu weiter unten)) werden aber erst ab den 1. Juli 2022 gelten. Überblicksweise kommt es zu folgenden Änderungen:

Für die barrierefreie Ausgestaltung eine WE-Objekt oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft ist keine Verkehrsübung bzw. wichtiges Interesse des änderungswilligen Wohnungseientümer mehr erforderlich. Dies betriff in Zukunft auch die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen elektrisch betriebener Fahrzeuge.

Außerdem tritt für bestimmte Änderungen an Wohnungseigentumsobjekten eine Zustimmungsfiktion ein. Änderungswillige Eigentümer haben in Zukunft die anderen Eigentümer über Änderungen in Kenntnis zu setzen und wird die Zustimmung zur Änderung vermutet, wenn keiner der anderen Eigentümer sich innerhalb von 2 Monaten gegen die Änderung ausspricht. Diese Änderungsfiktion gilt für das Anbringen von Vorrichtungen zur Beschattung eines Wohnungseigentumsobjekts (sofern sich die Vorrichtung harmonisch in das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes einfügt), den Einbau einer einbruchsicheren Türe, Anbringung einer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage (an einem Reihen- oder Einzelgebäudes) und die Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen und die barrierefreie Ausgestalltung (siehe auch oben).

Die Mindestdotierung der Rücklage wird mit wenigen Ausnahmen in Zukunft mit EUR 0,90/m2 Nutzfläche festgelegt. Die Mehrheitsfindung kann im Rahmen der gemeinschaftlichen Beschlussfassung ab dem 1. Juli 2022 auch mit 2/3 Mehrheit erfolgen, wenn diese Mehrheit zumindest ein Drittel aller Miteigentumsanteile verkörpert.

Es sind noch weitere Änderungen in der Novelle beschlossen worden, die aber weniger oder nur zeitlich begrenzt Wirkung entfalten werden.

Ihr Immobilienverwalter Mag. Andreas Zoder


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